Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Stand vom 01.10.2023 und treten ab dem 19.02.2024 in Kraft:

Allgemeine Transportbedingungen (Einlieferer)

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ALLGEMEINE TRANSPORTBEDINGUNGEN FÜR EINLIEFERER

Folgende Voraussetzungen gelten für Einlieferer, wenn Transportdienstleistungen über BCA in Anspruch genommen werden:

1. Der Transport wird grundsätzlich bereits zusammen mit der Vermarktung des Fahrzeugs bei Übersendung der Fahrzeugdaten mit beauftragt. Die gemeldeten Fahrzeugdaten müssen hierbei den Mindestanforderungen der Vereinbarung/Prozessaufnahme entsprechen.

2. Die Bereitstellung der zu vermarktenden Fahrzeuge muss bei Abholung gewährleistet sein. Hierzu zählen: Schlüssel vorhanden, Fahrzeug frei zugänglich, fahrbereit; Unterschrift auf Lieferschein durch den Versender.

3. Der oder die tatsächlichen Standorte zur Abholung der Fahrzeuge müssen durch den Einlieferer im Vermarktungsauftrag eindeutig gekennzeichnet sein.

4. Die angebotenen oder vereinbarten Abholzeiten können aufgrund höherer Gewalt oder saisonalen Schwankungen vereinzelt abweichen.

5. BCA oder der von BCA beauftragte Logistiker melden die Abholung des beauftragten Fahrzeugs/der Fahrzeuge rechtzeitig vorher beim Einlieferer an. Der Einlieferer muss entsprechend erreichbar sein.

6. Wenn das Fahrzeug/die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Abholung nicht bereitstehen und eine Abholung daher nicht möglich ist, wird eine Leerfahrt berechnet. Das Auslösen eines Vermarktungsauftrags bedeutet zugleich, dass Fahrzeuge ab diesem Zeitpunkt abholbereit sind.

7. Der Einlieferer hat bei der Beauftragung die zu transportierenden Fahrzeuge im Vermarktungsauftrag als nicht fahrbereit zu kennzeichnen. Nicht fahrbereite Fahrzeuge fallen unter die Kategorie Sondertransporte und werden gesondert behandelt. Sollte es durch die Nichtangabe zu einer Leerfahrt kommen, werden die hierdurch entstehenden Kosten an den Einlieferer weiterbelastet.

8. Die maximale Beladezeit bei einer Komplettladung beträgt 1 Stunde und 15 Minuten, das heißt 1 - 8 Fahrzeuge je Ladefaktor. Demzufolge darf die Beladung eines einzelnen Fahrzeuges inklusive Bereitstellung durch den Einlieferer maximal 10 Minuten dauern. Bei einer Überschreitung dieses Zeitrahmens, welche durch den Einlieferer verursacht wurde, wird BCA eine Aufwandspauschale je angefangener Stunde von 120,00 € netto berechnen. Längere Ladezeiten führen unter Umständen zu einer Verzögerung bereits beauftragter Transporte und die zugesagten Abholzeiten können überschritten werden.

9. Eine Mitgabe von Ersatzfahrzeugen bei Abholung kann ausschließlich nach Rücksprache zwischen BCA und dem Einlieferer erfolgen. Für den administrativen Aufwand wird eine Verwaltungspauschale von 25,00 € netto pro Fahrzeug zusätzlich berechnet. Der Auftrag für das ursprünglich gemeldete Fahrzeug wird in diesem Fall storniert und der Einlieferer muss diesen Auftrag selbstständig neu beauftragen.

10. Der Transport/die Mitgabe von weiteren zusätzlichen Fahrzeugen bei etwaiger Abholung ist ausschließlich möglich, sofern die entsprechenden Kapazitäten gegeben sind. Auch hier ist eine Rücksprache zwischen BCA und dem Einlieferer notwendig. Auch hier wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 25,00 € netto pro Fahrzeug fällig. 

11. Der Einlieferer oder seine Fuhrparkverantwortlichen dürfen nicht eigenständig in die Abwicklung des Transportauftrages eingreifen, sondern nur nach Rücksprache mit BCA. Die Fuhrparkverantwortlichen müssen eindeutig definiert sein.

12. Leerfahrten müssen vom Einlieferer an BCA gemeldet werden. BCA wird die entstandenen Transportkosten gemäß ihrer aktuell gültigen Preisliste in Rechnung stellen. Leerfahrten führen unter Umständen zu einer Verzögerung bereits beauftragter Transporte und die zugesagten Abholzeiten könnten daher überschritten werden.

13. Eine Stornierung des Auftrags ist maximal noch am selben Tag der Beauftragung möglich. Eine spätere Stornierung ist gestattet, jedoch ist BCA berechtigt in diesem Fall eine Stornierungspauschale in Höhe von 75,00 € netto zu erheben. Sollte das Fahrzeug durch die Spedition bereits verplant sein, so sind die angefallenen Transportkosten für eine Leerfahrt zu ersetzen. Stornierungen führen unter Umständen zu einer Verzögerung bereits beauftragter Transporte und die zugesagten Abholzeiten können überschritten werden.